Dr. Dietmar Weiß Beratung
Dokumenten-, Workflowmanagement und Betriebswirtschaft

Planungen der Bundesregierung zu elektronischen Rechnungen im B2B-Bereich: E-Rechnung soll Pflicht werden!

Stand Mai 2023

Umfrage des Bundesfinanzministeriums bei Fachverbänden

Das Bundesfinanzministerium hat die EU-Vorschläge offensichtlich aufgegriffen und für die Bundesrepublik nun im April 2023 einen Diskussionsvorschlag zur Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung für inländische B2B-Umsätze erarbeitet. Der Referenten-Entwurf mit dem Geschäftszeichen „III C 2 - S 7287-a/23/10001 :006“ wurde an verschiedene Organisationen mit der Bitte um Stellungnahme verteilt.

Folgendes ist offensichtlich in Planung:

Änderungen bei der Rechnungsstellung: Elektronische Rechnung wird Standard, pdf-Rechnungen werden untersagt?

Der Entwurf bezieht sich dabei auf den europäischen Entwurf „VAT in the digital age“ (ViDA), weist aber gleichzeitig auf den unklaren Zeithorizont hin und stellt deswegen einen Weg vor, bei dem für inländische B2B-Umsätze zum 1. Januar 2025 folgendes gelten soll:

  1. Beschränkung der eRechnung auf inländische B2B-Umsätze,
  2. eine neue Definition der eRechnung angelehnt an den ViDA-Rechtsetzungsvorschlag und basierend auf der Norm CEN 16931 (Richtlinie 2014/55/EU vom 16. April 2014, ABl. L 133 vom 6. Mai 2014, S. 1),
  3. die Zusammenfassung von Papierrechnung und elektronischer Rechnung, die nicht die Anforderungen an die neue eRechnung erfüllt, unter dem neuen Begriff „sonstige Rechnung“,
  4. die Streichung des Vorrangs der Papierrechnung in § 14 Abs. 1 Satz 7 UStG,
  5. die Neustrukturierung der Rechnungsausstellungsverpflichtung in § 14 Abs. 2 UStG, um zukünftig B2B-Rechnungen beschreiben zu können,

Deutsches Meldesystem ähnlich zum italienischen Ansatz ist in Überlegung

Die derzeitigen Überlegungen zur Einführung eines nationalen Meldesystems orientieren sich dabei an EU-Entwürfen zu Artikel 271a und 271b MwStSystRL. Dabei sollen den Steuerbehörden bestimmte Rechnungsdaten („Meldedaten“) auf elektronischem Weg übermitteln werden. Eine Übermittlung der vollständigen Rechnung ist nicht geplant.

Das ist im Prinzip der CTC-Ansatz aus Italien, wenn im Detail auch anders umgesetzt:

  • Gleichwohl soll der Rechnungsaustausch zwischen Rechnungssteller und -empfänger über eine eRechnungsplattform laufen, die entweder staatlicher oder privater Natur entspringt, soweit sie die Verwaltungsanforderungen erfüllt.
  • Die vorherrschende Idee dabei ist, dass mit dem Rechnungsübermittlungsvorgang vom Absender zum Empfänger auch gleichzeitig die Meldedaten (als Teil der Rechnungsdaten) an die Finanzverwaltung übermittelt werden.