Dr. Dietmar Weiß Beratung
Dokumenten-, Workflowmanagement und Betriebswirtschaft

Zeitplan und Inhalte zur Verwendung der Elektronische Rechnung ab 2025

Stand 21.03.2024, nach Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes im Bundesrat

Gesetzliche Grundlage der E-Rechnungspflicht

Zum 1. Januar 2025 besteht eine E-Rechnungspflicht für deutsche B2B-Unternehmen. Die Verpflichtung geht aus der Zustimmung des Bundesrats zum Wachstumschancengesetz am 21. März 2024 hervor.

Änderungen bei der Rechnungsstellung: Elektronische Rechnung wird Standard, pdf-Rechnungen werden untersagt!

Die deutsche Fassung der "E-Rechnungspflicht" bezieht sich auf den europäischen Entwurf „VAT in the digital age“ (ViDA), und weist im Gegensatz zum unklaren europäischen Zeithorizont einen konkreten Zeitplan auf.

Zunächst zu den Inhalten

  1. Beschränkung der eRechnung auf inländische B2B-Umsätze,
  2. eine neue Definition der eRechnung angelehnt an den ViDA-Rechtsetzungsvorschlag und basierend auf der Norm CEN 16931 (Richtlinie 2014/55/EU vom 16. April 2014, ABl. L 133 vom 6. Mai 2014, S. 1),
  3. die Zusammenfassung von Papierrechnung und elektronischer Rechnung, die nicht die Anforderungen an die neue eRechnung ("pdf-Rechnung") erfüllt, unter dem neuen Begriff „sonstige Rechnung“,
  4. die Streichung des Vorrangs der Papierrechnung (und pdf-Rechnung) in § 14 Abs. 1 Satz 7 UStG,
  5. die Neustrukturierung der Rechnungsausstellungsverpflichtung in § 14 Abs. 2 UStG, um zukünftig B2B-Rechnungen beschreiben zu können,

Die folgende Tabelle gilt für Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2. Halbsatz UStG:

Zeitplan zur verbindlichen Verwendung der elektronischen Rechnung

 

 

 

 

 

 

 Zeitraum

Erstellung bzw. Verwendung  von Papierrechnung /pdf-Rechnung

Elektronische Rechnung
(Xrechnung/Zugferd)

 

Ab 01.01.2025

bis 31.12.2025

Erlaubt,
nur mit Zustimmung des Rechnungsempfängers

Erlaubt inkl.
elektronische Rechnungen mit anderen Formaten (EDI),soweit Empfänger zustimmt.

 

Ab 01.01.2026
bis 31.01.2026

Erlaubt,
nur mit Zustimmung des Rechnungsempfängers

Erlaubt inkl.
elektronische Rechnungen mit anderen Formaten (EDI),soweit Empfänger zustimmt

 

Ab 01.01.2027
bis 31.12.2027

Nicht erlaubt!

Ausnahme:
wenn Aussteller einen Vorjahresumsatz < 800 k€
und
bei Zustimmung des Rechnungsempfängers

Dto.

 

EDI ist erlaubt unabh. vom Vorjahresumsatz

 

Ab 01.01.2028

Nicht mehr erlaubt

Elektronische Rechnung
(Xrechnung/Zugferd) sind Pflicht

 

EDI ist erlaubt, wenn das Meldesystem damit bedient werden kann, so dass das Ergebnis der CEN-Norm EN 16931 entspricht oder mit ihr kompatibel ist.

Zeitplan bei RECHNUNGSEMPFANG

ab 01.01.2025 gilt: Die Empfangsmöglichkeit und Verarbeitung der elektronischen Rechnung ist Pflicht !

Der Empfang von sonstigen Rechnungen (Papierrechnung /pdf-Rechnung) ist optional möglich.